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Zitat
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt
wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung
über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang
zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen
Ereignisses sind Glücksspiele.
(...........)
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet
wird.
Zitat
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt
wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Zitat
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
Zitat
Hierbei kann einerseits damit argumentiert werden, daß das eigentliche Spiel auf einem Server im Ausland stattfindet. So ziemlich jedes Online Casino innerhalb Europa ist deshalb im Besitz einer Lizenz aus Malta oder Gibraltar. Somit ist das Handeln nach dem europäischen Recht der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit voll und ganz legal.
jaja die DDR Gesetze...heute kaum noch vorstellbar, aber damals als absolut "normal" von der Bevölkerung betrachtet.
Zitat
Heute abend schau ich dann nochmal hier vorbei.
Zitat
Man muß zwei Dinge unterscheiden:
1. Das Betreiben eines (Online-)Casinos und
2. das Spielen in einem (Online-)Casino
Zitat
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitat
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel.Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Zitat
25 Aug 2010
Zitat @Österreicher :
Bist du da ganz sicher?
Ich meine, wenn du nach Österreich fährst und hier im Casino was gewinnst, dann ist das auch auch nicht anders, nur dass die "Transaktionen" eben online ablaufen anstatt offline.
Schon klar, in den Niederlanden darf man auch Drogen konsumieren und in D nicht, deshalb kann man sie nicht einfach dort kaufen und mitnehmen, aber hier wird ja nix importiert, was illegal ist ...
Hab aber auch mal ne Frage, die passt:
Wenn das oben wirklich illegal ist, ist es dann auch illegal, wenn ein Deutscher bei Win2Day spielt? Das ist zwar staatlich, aber österreichisch, nicht deutsch ...
25 Aug 2010
Antwort @Zahlkamerad :
wenn du in deutschland lebst, gelten für dich diese gesetze. somit ist es verboten!
ZITAT(schach @ 27 Aug 2010, )
wäre mal ´ne Frage wert,. wo Du das herhast, dass das verboten sein soll. mir ist jedenfalls kein Verbot bekannt.
naja, wie Zocker eben so sind Glauben statt denken und wissen ...
gute Nacht
Antwort @Zahlkamerad
In Deutschland ist es grundsätzlich nur dem erlaubt, Glücksspiele zu veranstalten, der dafür eine staatliche Lizenz besitzt. Dies gilt im übertragenen
Sinn auch für das Online-Recht. Es gibt sowas wie ein nationales Glücksspielrecht, wobei die Durchführung Ländersache ist.
Es gibt zwar eine klare gesetzliche Regelung. Diese besagt, dass das man als Deutscher nur dort spielen darf, wo ein in Deutschland konzessionierter Spielort vorliegt.
ich weiß, dass hab ich mir nur ausgedacht. alles klar!
du solltest selbst erstmal überlegen, bevor du dir deinen scheiss hier so zusammenstückelst.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »mondfahrer« (29. August 2010, 20:05)
naja, bei einem Spielsüchtigen wie @Zahlkamerad muss man sich allerdings auch nicht sehr wundern, wenn sein "Rechenzentrum" nicht mehr so ganz intakt ist und er deswegen einem Realitätsverlust erlegen ist , denn selbstverständlich darf jeder Deutsch ins Ausland fahren und dort , z.B. im Urlaub, in online Casinos spielen , die natürlich in Deutschland keine Zulassung haben - denn das findet dann in fremdem Hoheitsgebiet statt, für welches deutsche Gesetze NIEMALS gelten - die Weltherrschaft hat Deutschland nämlich noch nicht übernommen ....
Fortsetzung folgt
Zitat
Sobald wir 12 Neuanmeldungen hier im Forum erreicht haben, werden umgehend DIE WÜRFEL GEWORFEN!
Hallo Schach,
ich weiss zwar jetzt nicht so ganz worin der Unterschied besteht, ob die Würfel in Deutschland oder ausserhalb geworfen werden, aber JA, ich kann Dir sagen das Würfeln findet nicht innerhalb von Deutschland statt.
Hierbei handelt es sich um eine kostenlose Veranstaltung, bei der der Teilnehmer keinerlei Verpflichtungen bzw. Wetten eingeht, insofern wäre dies auch in Deutschland legal.
Mfg
Smokie
Zitat
ich weiss zwar jetzt nicht so ganz worin der Unterschied besteht, ob die Würfel in Deutschland oder ausserhalb geworfen werden, aber JA, ich kann Dir sagen das Würfeln findet nicht innerhalb von Deutschland statt.
Hierbei handelt es sich um eine kostenlose Veranstaltung, bei der der Teilnehmer keinerlei Verpflichtungen bzw. Wetten eingeht, insofern wäre dies auch in Deutschland legal.
Zitat
Glücksspielstaatsvertrag
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)
(...)
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt
wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung
über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang
zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen
Ereignisses sind Glücksspiele.
(...)
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet
wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen,
ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere
geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mondfahrer« (1. September 2010, 21:12)
Zitat
Für alle deutschen Spieler, die gerne in ausländischen OC´s spielen wollen ( in Deutshcland selber gibt es ja keine legalen OC´s). dürfte deswegen die Frage interessant sein, ob es überhaupt ein Gesetz gibt,welches es deutschen Spielern verbieten würde in ausländischen OC´s zu spielen.
Viele Spielere GLAUBEN das, weil sie irgendwo sowas aufgeschnappt haben - und verzichten deswegen aufs Spiel.
Melde mich später nochmal speziell zu diesem Aspekt der Sache, denn das scheint mir doch recht wichtig zu sein, das einmal etwas gründlicher unter die Lupe zu nehmen - es wird eine richitige juristische "Haarspalterei" werden - die aber unvermeidbar ist , wenn man der Sache wirklich auf den Grund gehen will.
Zitat
1.
physikalisch findet folgendes statt : Das nicht in Deutschland aktive Casino betreibt im Ausland zulässigerweise Maschinen,. welche von dort aus Signale an deutsche Maschinen senden. Die Signale sind Folgen von Energiepaketen, welche von den deutschen Maschinen, nachdem die Energiepakete in Deutschland empfangen wurden, so benutzt werden, dass später deswegen bestimmte PC-Benutzer daheim oder im Hotel oder wo auch immer durch eigene Interpretation der Bildschirmausgabe Auskünfte darüber erhalten, was sich in den Casinos im Ausland abspielt.Das ermöglicht es aber nicht deutschen Spielern ,in Deutschland an Glücksspielen teilzunehmen,die das ausländische Casino veranstaltet.
2.
Dieser Vorgang, ist damit keine Eröffnung der Möglichkeit zur Teilnahme eines sich in Deutschland aufhaltenden PC-Benutzers an einem in Deutschland stattfindenden Glücksspiel.
Es könnte allerdings eventuell durchaus eine Eröffnung der Möglichkeit zur Teilnahme an Anderweitigm sein , wobei die Möglichkeit in Deutschland eröffent worden sein könnte, es sich dabei auch tasächlich um eine Eröffenung einer Möglichkeit zur Teilnahme handelt, es sich bei dieser Möglichkiet allerdings nicht um eine Möglichkeit zur Teilnahme an einem in Deutschland stattfindenden Glücksspiel handlet , sondern lediglich um die Eröffnung der Möglichkeit zur Teilnahme DRITTER am Spiel im Ausland , zum Beispiel im wunderschönen Casino mit den schönen Frauendie sich bereits im Ausland aufhalten - aber das juckt den PC-Benutzer im Hinblick auf §§ 284,285 STGB nicht, solange ihn nicht die Möglichkeit eröffnet wird
a) selber ein öffentliches Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten (§284 STGB)
b) selber an einem verbotenen öffentlichen Glücksspiel in Deutschland teilzunehmen.(§ 285 STGB)
da für den PC-Benutzer lediglich die Teilnahme am Glücksspiel selber und die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis durch §§ 284 bzw.285 oder den Staatsvertrag verboten sind, nicht aber die Teilnahme an sonstigen Vorgängen wie etwa Teilnahme lediglich an der Veranstaltung dessen , oder Teilnahme an irgendwelchen anderweitigen Vorgängen ,die nicht in diese Kategorie gehören. (Achtung : Bitte die Haarspaterei = Unterschied zwischen "Glücksspiel" und "Veranstalung des Glücksspiels" beachten !!)
Wenn ein Vorgang also beispielsweise in Deutschland die Möglichkeit zur Teilnahme an anderweitigen Vorängen, beispielsweise an einer Beerdigung, eröffnet und der PC-Benutzer daraufhin an der Beerdigung teilnimmt, darf er dafür nicht wegen §§ 284 oder 285 oder wegen des Staatsvertrags bestraft werden, da diese Paragraphen zwar so ausgelegt werden könnten, daß jeder Vorgang in Deutschland, der die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Beerdigung eröffnet nach dem Gesetz ein Glücksspiel ist, jdeoch weder der Staatsvertrag noch die §§ 284,285 STGB bestimmen, dass die Teilnahme an einem solchen Vorgang , d.h. z.B. an einer Beerdigung oder gar das Fernbleiben bei einer Beerdigung bestraft wird.
Beispielsweise verbieten auch weder der Staatsvertrag noch §§ 284,285 STGB, dass man als PC-Benutzer versucht durch Verarbeitung der Bildschirminhalte auf dem eigenen PC und durch Vernetzung mit anderen Informationen herauszufinden , was sich wohl im Ausland abspielt, z.B. in den Räumlichkeiten des Casino Euro . Bei der Interpetation mancher Bilder, die der PC-Benutzer bei entsprechend geschickter Vorgehensweise durch Mausbwegungen usw. auf den Schirm zaubern kann, kann man z.B. auf den Gedanken kommen,.dass sich in Lettland lebende junge Damen damit vergnügen Kugeln in Kesseln kreisen zu lassen... ...
Da das Versenden von Wünschen an Dritte, die sich im Ausland aufhalten, wie sie dort spielen sollen, ebenfalls nicht eine in Deutschland stattfindende Teilnahme an einem Glücksspiel ist,sondern allenfalls als eine in Deutschland erfolgende Nutzung der Möglichkeit zur Teilnahme an Versendungen von Wünschen, was mit keinerlei eigener Teilnahme an einem Glücksspiel in Deutschland verbunden ist, darf dieses Verhalten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bestraft werden.
3.
Wenn ich also in Deutschland vor dem PC sitze, dort Tasten drücke oder eine Maus bewege in einer Weise, dass ich damit verursache, dass später im Ausland ein Spieler, der ich nicht selbst bin, in einem ausländischen Casino nach meinen Wünschen spielt, darf ich nicht nach den Vorschriften des Staatsvertrags in Verbindung mit §§ 284,285 STGB bestraft werden, da ich nach den Begriffsbestimmungen des Gesetzgebers während dieser Vorgänge nicht an einem Glücksspiel in Deutschland teilnehme..
Das Landgericht Köln und das Amtsgericht Coburg würden das allerdings vermutlich anders sehen, aber wenn es dazu käme,.d.h. sie mich verurteilen würden, würde ich diese Entscheidungen anfechten.
Wenn ich wegen meiner "Fernsteuerungsaktivitäten" etwa verurteilt würde mit folgender Begründung :
LG Köln v. 09.07.2009: § 4 Abs. 4 GlüStV untersagt das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet und verbietet damit generell jegliche Form des Online-Glücksspiels.
Würde ich das Urteil in jedem Fall anfechten
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »mondfahrer« (3. September 2010, 16:52) aus folgendem Grund: link Urteil LG Köln eingefügt
Zitat
es wird eine richtige juristische "Haarspalterei" werden - die aber unvermeidbar ist , wenn man der Sache wirklich auf den Grund gehen will.
Zitat
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet
wird.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »mondfahrer« (4. September 2010, 19:16)
Zitat
Nach "mondischer Meinung" wird sich der Widerspruch nur auflösen lassen, wenn man die juristische Haarspalterei, insbesondere die verbale Spiegelfechterei noch viel weiter treibt und im Rahmen dessen "übergeordnete" Urteile des BGH und des BVerfG heranzieht , welche Auslegungsregeln betreffend die richtige Auslegung von Gesetzestexten betreffen...
Zitat
2.
Dieser Vorgang, ist damit keine Eröffnung der Möglichkeit zur Teilnahme eines sich in Deutschland aufhaltenden PC-Benutzers an einem in Deutschland stattfindenden Glücksspiel.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »mondfahrer« (6. September 2010, 18:16)
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