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Aber bevor die Aufrollung dieser Real-Story beginnt - Kripo, Rechtsanwälte usw. seien schon jetzt herzlich eingeladen ,sich die Story zuzuführen - mag dem geneigten Leser zunächst mitgeteilt werden, wie ein Anwalt auf die Fragen des Unbekannten ( ist er nun er selbst , ein Klon, oder ein Äffchen ?) antwortet...
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Grundsätzlich ist es in der Tat so, dass die Rechtsprechung Nutzern von Online-Casinos dann einen Rückerstattungsanspruch zubilligt, wenn diese nicht über eine entsprechende Zulassung in Deutschland (oder einem EU-Mitgliedsstaat, streitig) verfügen und das Geschäft als sittenwidrig anzusehen ist. Dem Grunde nach liegt es in Ihrem Fall natürlich ebenso.
Dennoch unterliegt das Rückforderungsrecht dem Vorbehalt,dass der Leistende sich nicht selber außerhalb der Rechtsordnung bewegt (BGH 36, 395; 44 1/6).
Dies könnte in Ihrem Fall evtl. nachteilig für Ihr Anliegen sein.
Dem Grunde nach, rein schulbuchmäßig ohne Berücksichtigung der Beweisbarkeit, liegt Ihrerseits die Erfüllung des Straftatbestandes des Betruges vor, da Sie von vorneherein nicht die Absicht hatten, das Entgelt zu entrichten. Ebensolches gilt für die Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel gem. § 285 StGB.
Zivilrechtlich tritt hinzu, dass die Eröffnung mehrerer Debitkonten zunächst einen Verstoß gegen die jeweiligen AGB der Anbieter darstellen dürfte, was m.E. aber nicht entscheidungserheblich sein dürfte.
Davon ausgehend, dass Sie die Vielzahl an Konten aus dem Grunde eröffneten, um damit das monatliche Zahlungslimit der Paymentsysteme zu umgehen (bitte korrigieren Sie mich im Rahmen der Nachfragefunktion wenn ich falsch liege), könnte Ihrerseits durchaus die Chance bestehen, sich erfolgreich gegen die Forderungen der Unternehmen zu wehren. Dies nicht zuletzt begründet mit Ihrer Spielsucht. Aufgrund dieser lässt sich argumentieren, dass Sie aus der Krankheit heraus gar nicht in der Lage waren, die Illegalität des Geschäfts zu erkennen.
Eine abschließende Bewertung ohne die Sichtung aller Unterlagen wäre grob fahrlässig. Hinzu kommt, dass die diesbzgl. Rechtsprechung noch in den Kinderschuhen steckt. Aufgrund des zuvor Gesagten halte ich jedoch ein Obsiegen zumindest nicht für völlig aussichtslos.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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Grundsätzlich ist es in der Tat so, dass die Rechtsprechung Nutzern von Online-Casinos dann einen Rückerstattungsanspruch zubilligt, wenn diese nicht über eine entsprechende Zulassung in Deutschland (oder einem EU-Mitgliedsstaat, streitig) verfügen und das Geschäft als sittenwidrig anzusehen ist.
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